Bearbeitungsgebühr Bauspardarlehen – Infosammlung

Es ist noch nicht lange her das der BGH über die Unrechtmäßigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherdarlehen geurteilt hat.
Seit dem können Verbraucher die Bearbeitungsgebühr für Kredite bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückfordern.
Diese Entscheidung ist im BGH Urteil unter den Aktenzeichen Az.: XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14 nachzulesen.
Hier ist allerdings Eile angesagt die Ansprüche gezahlte Bearbeitungsentgelte zurückzufordern verjähren zum 31.12.2014.

Quelle: Verbraucherzentrale NRW

Kann man die Abschlussgebühr / die Bearbeitungsgebühr bei Bauspardarlehen zurückfordern?

Nun stellen sich viele Verbraucher die bei einer Bausparkasse einen Bausparvertrag zur Erlangung eines Vorausdarlehns bekommen haben, ob die Abschlussgebühr die in einem Bauspardarlehnsvertrag vereinbart wurde auch erstattet werden muss.

Um eine Hilfe zur eigenen Beurteilung und Einschätzung zur Beantwortung dieser Frage zu erlangen habe ich mich auf die Reise ins Internet gemacht und eine kleine Infosammlung zu dem Thema recherchiert.

In einem älteren Verfahren über das der BGH schon 2010 geurteilt hat geht hervor das die Abschlussgebühr der Bausparkassen nicht zu beanstanden sind.

Quelle: Ebenfalls Verbraucherzentrale NRW http://www.vz-nrw.de/Abschlussgebuehr-der-Bausparkassen-Zustimmung-vom-Bundesgerichtshof

Aktenzeichen BGH ( Az. XI ZR 3/10)

Eine neben der Abschlussgebühr zusätzlich verlangte Bearbeitungsgebühr könnte nach Einschätzung der Fachleute zurückgefordert werden.
Siehe Antwort auf die Frage „Sind die Abschlussgebühren von Bauspar­verträgen auch betroffen?“
https://www.test.de/Kreditbearbeitungsgebuehren-Antworten-auf-die-wichtigsten-Fragen-4709243-0/#question-2-1

Stiftung Warentest hat auch für Rückforderung von Kreditbearbeitungsgebühren für Bauspardarlehen ein Musterbrief online gestellt.
Download filestore www.test.de

Quelle: Musterbriefe Kreditbearbeitungsgebühr https://www.test.de/Musterbriefe-Kreditbearbeitungsgebuehr-Fordern-Sie-Ihr-Geld-zurueck-4309427-0/

Wo Banken und Sparkassen schon eingesehen haben dass sie um die Rückzahlung nicht umzu kommen ist es bei den Bausparkassen wohl anders. Hier werden sich die Bausparkassen wahrscheinlich noch auf das eingangs angesprochene Urteil aus 2010 berufen.

Möchte man es darauf ankommen lassen dann sollte man meines Erachtens schnell reagieren und den Musterbrief verschicken.

Ich möchte hier nochmal hinweisen das ich auch nur ein Laie bin der sich dem Thema aus eigenem Interesse angenommen hat.

Ratsam ist es wenn man diesbezüglich Forderungen gegen Bausparkassen erheben möchte, sich noch schnell rechtlichen Beistand holt.

Grüße Lothar

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