Handel mit Gebrauchtwaren – überwachungsbedürftiges Gewerbe

Hallo liebe Leser von AV100 und hier insbesondere die die beabsichtigen gewerblich mit Gebrauchtwaren zu handeln.

Nach §38 Abs. 1 Nr. 1 GewO sind Gewerbebetriebe, welche auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind, ein überwachungsbedürftiges Gewerbe.

Bei diesem Gewerbezweigen ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu prüfen.

Für diese Prüfung ist es erforderlich ein Führungszeugnis nach §30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Abs. 5 GewO zur Vorlage bei der Behörde beim Einwohnermeldeamt seiner Wohngemeinde zu beantragen.

Grüße
Lothar

Eure Kommentare zum überwachungsbedürftigen Gewerbe Gebrauchtwarenhandel

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